Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/7#abs-1 (1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 7 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 22.02.2006 – 10 K 45/05Zitiert von 1
- SG Duisburg, 15.06.2004 – S 7 KR 182/02
- BSG, 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R(Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation iS des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der nach § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB 9 iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung)Zitiert von 18
- VG Saarland Saarlouis, 27.05.2011 – 3 K 462/10Zitiert von 1
- BSG, 06.10.2011 – B 9 V 3/10 R(Kriegsopferversorgung - Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 S 3 BVG - Beschädigter, der nicht Mitglied einer Krankenkasse oder Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds ist - Leistungserbringungszuständigkeit - Krankenkasse - Wahlrecht - Bereiterklärung)Zitiert von 3
- BSG, 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 RKrankenversicherung - Versicherungspflicht - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Teilförderung durch UnfallversicherungsträgerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- SG München, 02.07.2025 – S 48 SO 331/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.